Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert eine getrennte Ehe kumulativ, dass beide Ehegatten einen eigenen Wohnsitz haben bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben (besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt) und dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht bzw. sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008 (2C_523/2007 = StR 2008 S. 364 = StE 2008 B 13.1 Nr. 15;