6.2. Gemäss § 2 Abs. 2 StGV ist eine tatsächliche Trennung der Ehe gegeben, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung oder Lebensunterhalt mehr besteht. Diese (enge) Umschreibung bedarf der Ergänzung. - 11 -