5.6. Unter den vorliegenden Umständen ist der Ehemann der Rekurrentin in Bezug auf die Steuerschulden nicht als zahlungsunfähig, sondern als zahlungsunwillig zu qualifizieren. Dass gegen ihn inzwischen Verlustscheine im Gesamtbetrag von beinahe CHF 1'400'000.00 bestehen, vermag daran nichts zu ändern. 5.7. Der Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung für die noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2007 infolge Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Rekurrentin ist daher abzuweisen. 6. 6.1. Es ist im Weiteren umstritten, ob die Rekurrentin und ihr Ehemann in tatsächlich getrennter Ehe lebt.