kurrentin abgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Vertreter der Rekurrentin irrt daher, wenn er der Auffassung ist, dass zwischen den Entreicherungen und der Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich sein müsse. Wie das Kantonale Steueramt zutreffend ausführt, ist vielmehr massgebend, dass die Mittellosigkeit des Ehemannes wesentlich (auch) auf Entreicherungen zugunsten der Rekurrentin zurückzuführen ist (vgl. Erw. 5.3.2).