Wie bereits erwähnt, läuft es aber dem Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwider, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden kann, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene (vermeintliche) Mittellosigkeit herbeigeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2016 [2C_882/2015 / 2C_884/2015], vom 2. April 2009 [2C_709/ 2008], vom 12. August 2003 [2P.67/2003]). Ein nachhaltiges Unvermögen des Ehemannes der Rekurrentin, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009 [2C_709/2008]). Dass seit 2007 bzw. 2011 keine Entreicherung mehr stattgefunden bzw. das Vermögen der Re-