Auch wenn die Vorinstanz den Beweis für die Bereicherung der Rekurrentin aus den Mitteln des Ehegatten nicht erbracht hat, steht fest, dass diese Gelder nicht allein aus dem Erwerbseinkommen der Rekurrentin von jährlich CHF 43'000.00 bis CHF 53'000.00 in den Jahren 2001 bis 2007 stammen können. Wie bereits erwähnt, läuft es aber dem Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwider, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht werden kann, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene (vermeintliche) Mittellosigkeit herbeigeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2016 [2C_882/2015 / 2C_884/2015], vom 2. April 2009 [2C_709/ 2008], vom 12. August 2003 [2P.67/2003]).