Zahlungsunfähigkeit hin. Zu prüfen ist aber, ob es sich dabei nur um in Betreibung gesetzte Steuerforderungen bzw. Forderungen der öffentlichen Hand (und der Krankenversicherung) handelt oder ob sich auch private Gläubiger darunter befinden. Zurückhaltung bei der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere angezeigt, wenn einzig Schulden der öffentlichen Hand (und der Krankenversicherung), nicht aber solche der privaten Gläubiger, unbezahlt bleiben. Dies kann auch als Zahlungsunwilligkeit interpretiert werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2003 [RBOG 2003 Nr. 16], mit weiteren Hinweisen; ZStP 2009 Nr. 9; Schwaller, a.a.O., S. 667 f., 672;