5.5.3. Laufende Betreibungen bzw. Pfändungen und das Bestehen definitiver Verlustscheine weisen zwar grundsätzlich auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. Erw. 5.3.2). Es sind jedoch auch das Alter und die Höhe der Verlustscheine zu berücksichtigen. Zahlungsunfähigkeit kann, muss aber nicht, vorliegen, wenn eine Vielzahl offener Verlustscheine jüngeren Datums bestehen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass eine Vielzahl von Gläubigerforderungen nicht mehr bedient werden konnte. Zu berücksichtigen ist auch die Höhe der Verlustscheinforderungen. Lauten die Verlustscheine bloss auf Kleinstbeträge, kann in der Regel noch von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden.