5.5. 5.5.1. Die Rekurrentin begründet die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes mit dem Vorliegen von Pfändungsverlustscheinen und der laufenden Einkommenspfändung bzw. der zur Schuldentilgung verwendbaren pfändbaren (Lohn-)Quote von lediglich CHF 41.50 (vgl. Berechnung "Existenz-Mini- mum" des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 13. Juni 2019 [ausgestellt am 17. Juli 2019]).