5.3.3. Zusammenfassend ist also jeweils im konkreten Einzelfall nach objektiven Kriterien zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 DBG vorliegt. Dabei sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass nicht bereits jedes Kriterium für sich alleine zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit führt (zu exemplarischen Konstellationen, vgl. Schwaller, a.a.O., S. 672 f.; Rajower/ Weber Rajower, a.a.O., S. 173 f.). Die Kriterien stellen aber objektive Anhaltspunkte dar, die zu einer einzelfallgerechten Prüfung führen. Oft ergibt sich erst aus einer Mehrzahl von Kriterien die Zahlungsunfähigkeit (vgl. Schwaller, a.a.