Eine solche kann bzw. muss daher auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen eines Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch in diesen Fällen genügt aber ein kurzer finanzieller Engpass nie zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit. Es muss sich immer um einen dauerhaften Zustand handeln. Ein solcher ist zu verneinen, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zugunsten der eigenen Familie beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2020 [2C_142/2020] = ASA 89 S. 36, vom 29. März 2016 [2C_882/2015 / 2C_884/2015], vom 2. April 2009 [2C_709/2008]