Die Steuerbehörde nimmt auch Zahlungsunfähigkeit an, wenn Aussichtslosigkeit besteht, die Steuer je zu erhalten (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 4.1, 1. Lesung, Protokoll der 10. Sitzung der Grossratskommission vom 22. September 1997 betreffend Haftung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll "jede ausgewiesene Zahlungsunfähigkeit" erfasst sein (vgl. AB 1987, a.a.O., S. 1736). Eine solche kann bzw. muss daher auch dann anerkannt werden, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen eines Ehegatten belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.