5.3.2. Zahlungsunfähigkeit kann vorliegen, wenn (definitive) Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Diese Fälle sind zwar grundsätzlich die offenkundigsten, um die Zahlungsunfähigkeit bzw. das "dauernde Unvermögen des einen Ehegatten" nachzuweisen, aber nicht die einzigen. Die Steuerbehörde nimmt auch Zahlungsunfähigkeit an, wenn Aussichtslosigkeit besteht, die Steuer je zu erhalten (vgl. Materialien zum Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 4.1, 1. Lesung, Protokoll der 10. Sitzung der Grossratskommission vom 22. September 1997 betreffend Haftung).