5.3. 5.3.1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird weder in § 22 Abs. 1 StG noch in Art. 13 Abs. 1 DBG definiert. Bei dessen (strenger) Auslegung wird insbesondere auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das Zivilrecht abgestellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung und Lehre liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn eine Person dauerhaft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ein kurzfristiger finanzieller Engpass genügt nicht. Im Weiteren muss die Zahlungsunfähigkeit offenkundig sein. Befürchtungen und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BGE 111 II 206; BGE 105 II 30;