Ein solcher liegt vor, wenn die Bezahlung der Gesamtsteuer durch den einen Ehegatten aufgrund der Solidarhaftung quasi à fonds perdu erfolgen würde. Wenn der eine Ehegatte also keine Chance hat, den (internen) Anteil an der Gesamtsteuer, den er dem anderen Ehegatten bevorschusst hat, von diesem wieder zurückzufordern, besteht Zahlungsunfähigkeit und jeder Ehegatte haftet nur noch für seinen Anteil (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1987, Band IV, Sitzung des Nationalrats vom 15. Dezember 1987 [Steuerharmonisierung – Bundesgesetze; 83.043], S. 1736; ASA 80 S. 659 ff;