5.2. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Solidarhaftung gerechtfertigt, wenn der die Gesamtsteuer begleichende Ehegatte die Möglichkeit hat, seine Regressforderung beim anderen Partner wieder eintreiben zu können. Andernfalls ist die Solidarität aufzuheben. Die Aufhebung der Solidarhaftung infolge Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bezweckt die Vermeidung von (durch die Solidarhaftung verursachten) Härtefällen. Ein solcher liegt vor, wenn die Bezahlung der Gesamtsteuer durch den einen Ehegatten aufgrund der Solidarhaftung quasi à fonds perdu erfolgen würde.