Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (§ 22 Abs. 2 StG). Die inhaltlich gleiche Regelung kennen auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG) sowie die Steuergesetze anderer Kantone (z.B. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000; § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kann also auch die Rechtsprechung und Literatur zu diesen analogen Bestimmungen herbeigezogen werden. -5-