4. Verheiratete, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 StG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (§ 22 Abs. 2 StG).