3. Der Vertreter der Rekurrentin beantragt im Rekurs sinngemäss den Erlass einer Haftungsverfügung für die noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2007 infolge Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Rekurrentin sowie aufgrund tatsächlich getrennter Ehe. Die Vorinstanz verneint die Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes der Rekurrentin und deren tatsächliche Trennung der Ehe. Dementsprechend hat sie keine Haftungsverfügung erlassen.