(WBE.2020.386) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Rekurrent äussert sich in der Eingabe vom 12 Mai 2021 dazu nicht. Zum anderen bringt der Rekurrent keine neuen Argumente vor, die eine andere Beurteilung kurz nach den genannten Entscheiden bewirken könnten. Insbesondere genügt der allgemeine Verweis auf die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht, zumal im Strafverfahren andere Grundsätze gelten und das Spezialverwaltungsgericht ohnehin nicht an die Beurteilung durch das Bezirksgericht S. gebunden wäre. Auf das erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.