3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 hat der Rekurrent gegen die Verfügung des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. 4. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2021 wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. 5. Mit letzter Mahnung vom 29. April 2021 wurde der Rekurrent nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.