1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 hat A. (nachfolgend: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 17. Januar 2020 Rekurs erhoben. Gleichzeitig hat er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. 2. Mit Verfügung des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit und wegen der Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen. Es wurde weiter verfügt, dass der Rekurrent innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen habe.