Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.65 P 95 Beschluss vom 27. Mai 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schorno Richter Schatzmann Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 17. Januar 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 -2- Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 hat A. (nachfolgend: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 17. Januar 2020 Rekurs erhoben. Gleichzeitig hat er um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. 2. Mit Verfügung des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit und wegen der Aussichtslo- sigkeit des Rekurses abgewiesen. Es wurde weiter verfügt, dass der Re- kurrent innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides einen Kostenvor- schuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen habe. 3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 hat der Rekurrent gegen die Verfü- gung des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. 4. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2021 wurde die Be- schwerde rechtskräftig abgewiesen. 5. Mit letzter Mahnung vom 29. April 2021 wurde der Rekurrent nochmals auf- gefordert, den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht ein- getreten werde. 6. Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde dem Rekurrenten am 3. Mai 2021 (Track & Trace) zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann damit am 4. Mai 2021 zu laufen und endete am 14. Mai 2021. Da innert der letzten Frist keine Zahlung einging, ist auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten. 7. An diesem Ergebnis ändert auch die Eingabe vom 12. Mai 2021, in der erneut um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit ersucht wurde, nichts. Zum einen wurde das bereits mit Rekurs vom 4. Mai 2020 mit identischer Begründung gestellte Gesuch mit Verfügung des Präsiden- ten des Spezialverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2020 und auf Be- schwerde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2021 -3- (WBE.2020.386) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Rekurrent äussert sich in der Eingabe vom 12 Mai 2021 dazu nicht. Zum anderen bringt der Rekurrent keine neuen Argumente vor, die eine andere Beurtei- lung kurz nach den genannten Entscheiden bewirken könnten. Insbeson- dere genügt der allgemeine Verweis auf die im Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung nicht, zumal im Strafverfahren andere Grundsätze gelten und das Spezialverwaltungsgericht ohnehin nicht an die Beurteilung durch das Bezirksgericht S. gebunden wäre. Auf das erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. 8. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; [StG]). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsge- bühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 655.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -5- Aarau, 27. Mai 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard