4. 4.1. Es ist unbestritten geblieben, dass sich die Liegenschaft Q. Nr. aaa im Geschäftsvermögen der Kollektivgesellschaft bzw. des Rekurrenten befand. Gemäss öffentlich beurkundeter Vereinbarung vom tt.mm.jjjj verbleibt das Eigentum an der Liegenschaft auch nach Ausscheiden des Rekurrenten weiterhin bei der Kollektivgesellschaft. Aufgrund des Ausscheidens des Rekurrenten aus der Kollektivgesellschaft verkaufte er seinen Anteil an der Kollektivgesellschaft inkl. der Liegenschaft Q. Nr. aaa an E. 4.2. Die Abfindung wurde in der öffentlichen Urkunde vom tt.mm.jjjj folgendermassen aufgeteilt: - Für die Aktiven abzüglich Passiven CHF 100'000.00