18a Abs. 1 DBG). -6- 3.3. Bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge einer Personengesellschaft erzielt der Übergeber einen steuerbaren Kapitalgewinn bzw. Grundstückgewinn durch echte Realisierung des auf ihn entfallenden Anteils der stillen Reserven. Keine Rolle spielt, ob der Übernehmer dem Übergeber das Entgelt für den ihm übertragenen Anteil an der Personengesellschaft direkt bezahlt oder der Personengesellschaft, welche es wiederum dem Übergeber weiterleitet (G. Meier-Mazzucato, Entgeltliche Unternehmensnachfolge von KMU mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2009, S. 509).