2.3. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist, ob die Übernahme des Schuldanteils (Hypothek) der neuen Kollektivgesellschafterin in der Höhe von CHF 265'000.00 als Abfindung für den Austritt aus der Kollektivgesellschaft zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzuzurechnen ist.