Bezüglich den einverlangten Lohnabrechnungen pro 2018 macht der Rekurrent geltend, er habe diese per E-Mail auf die von der Arbeitsgeberin zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse und auf den von ihr zur Verfügung gestellten Computer erhalten. Diesen habe der Rekurrent der Arbeitgeberin zurückgeben müssen. Die E-Mails mit den Lohnabrechnungen habe er nicht ausgedruckt und privat aufbewahrt. Dass der Rekurrent die Lohnabrechnungen 2018 der Arbeitgeberin nicht, hingegen die Terminformulare mit vertraulichen und sensiblen Kundendaten trotz Schweigepflicht und Konkurrenz- bzw. Abwerbeverbot bei sich aufbewahrt hat, scheint wenig glaubwürdig.