4.2. Gemäss "Art. 20.1 Bestandteile des Arbeitsvertrags" bildet das Vergütungsreglement einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags des Rekurrenten mit der F. GmbH. Dabei wurde sogar vermerkt, dass bei Widersprüchen zwischen Arbeitsvertrag und Vergütungsreglement letzteres vorgeht. Dass diese Regelung dem Rekurrent als bekannt angerechnet werden muss, ergibt sich aus der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages (Unterschriften auf der gleichen Seite wie die genannte Bestimmung). Es sind einerseits keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm das Vergütungsreglement nicht ausgehändigt worden sein sollte.