4. 4.1. Im Lohnausweis der F. GmbH wurde das Feld F "Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort" angekreuzt. Mit Schreiben vom 11. September 2020 wurde die Arbeitgeberin aufgrund des Editionsbegehren des Rekurrenten aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht weitere Unterlagen und Stellungnahmen einzureichen. Trotz -7- Hinweis auf die Mitwirkungspflicht wurden keine weiteren Unterlagen eingereicht. Dementsprechend ist nachfolgend aufgrund der Akten des vorinstanzlichen und des Rekursverfahrens über den Abzug von Fahrtkosten zu entscheiden.