3.1.4. Der gültige Lohnausweis stellt eine private Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziffer 5 StGB dar und steht unter dem Schutze des (Steuer-)Strafrechtes (Art. 251 StGB und § 255 StG). Dem Lohnausweis kommt demnach erhöhte Beweiskraft zu. Er gilt, da er unter Schutz einer Strafdrohung steht, solange als beweiskräftig, als nicht Tatsachen nachgewiesen sind, aus denen sich seine Fälschung, Verfälschung oder Unwahrheit ergibt (RGE vom 25. August 2011 [3-RV.2010.38]).