2.2. Die Steuerkommission Q. gewährte die Autokosten des Rekurrenten nicht mit der Begründung, dass auf dem Lohnausweis 2018 der F. GmbH das Feld F "Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort" angekreuzt worden sei. Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, sei dieses Feld anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen. Der Lohnausweis stelle ein amtliches Dokument dar und stehe unter dem Schutz des Steuerstrafrechts. Somit gelte er solange als beweiskräftig, bis Tatsachen nachgewiesen seien, aus denen sich seine Fälschung, Verfälschung oder Unwahrheit ergebe.