2. 2.1. Der Rekurrent arbeitete als kaufmännischer Angestellter vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 Teilzeit für die E. AG, S.. Im Lohnausweis wurde von der Arbeitgeberin das Feld für die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort angekreuzt. In der Steuererklärung 2018 machte der Rekurrent für diese Arbeitsstelle folgerichtig auch keine Fahrtkosten geltend.