Die rekurrentische Behauptung einer gesetzeswidrigen ungleichen Anwendung oder Auslegung der StHG-Normen stösst allein damit ins Leere. - 21 - 7.3. Für die Erhebung einer Mehrwertabgabe im Jahr 2015 bestand keine gesetzliche Grundlage im kantonalen und kommunalen Recht, so dass sich die Frage der Kumulation von Einkommenssteuer und Mehrwertabgabe nach RPG vorliegend gar (noch) nicht stellte. 8. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen.