6.2.3. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes handelt es sich beim im Kaufrechtsvertrag vom 31. März 2016 vereinbarten Wert von CHF 800.00/m2 um einen zeitnahen Verkehrswert, der dann auch bezahlt wurde. Es kann somit ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Ebenso wurde korrekt die AHV gewinnmindernd berücksichtigt. 6.3. Die Berechnung des Kapitalgewinnes ist damit insgesamt nicht zu beanstanden.