Anderseits steht ebenso fest, dass der Antrag auf Überführung erst "im Nachhinein", d.h. klar nach der Einzonung der Parzellen Nr. aaa und bbb in die Bauzone gestellt wurde. Dementsprechend kann eine zweiphasige Abrechnung, wie von den Rekurrenten erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2015 verlangt, nicht in Frage kommen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Nachfolgend zu prüfen ist somit die Berechnung des einkommenssteuerpflichtigen Gewinnes. Im Rekurs wurden, für den Fall der Einkommensbesteuerung, keine detaillierten Anträge zur Gewinnberechnung gestellt und dementsprechend keine Begründungen abgegeben.