5.3.6. Es steht damit einerseits fest, dass im Zeitpunkt des Antrages auf Überführung der Parzellen Nrn. aaa und bbb in das Privatvermögen vom 9. Januar 2015 Grundstücke des Geschäftsvermögens in der Bauzone, nicht jedoch land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorlagen. Bereits bis zur Entlassung der Grundstücke aus dem Anwendungsbereich des BGBB wurden diese nicht als betriebsnotwendige Grundstücke eines landwirtschaftlichen Gewerbes qualifiziert. Anderseits steht ebenso fest, dass der Antrag auf Überführung erst "im Nachhinein", d.h. klar nach der Einzonung der Parzellen Nr. aaa und bbb in die Bauzone gestellt wurde.