Das zeige, dass Überführungsgewinne nicht mit der Einkommenssteuer zu belegen seien. Der entsprechende Gewinn sei somit rechtlich, als auch sachlich und verhältnismässig mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. 4.6. In den Vernehmlassungen der Delegation der Steuerkommission Q. und des KStA wurde an den bisherigen Ausführungen festgehalten 5. 5.1. Die Rekurrenten liessen am 9. Januar 2015 den Antrag auf Überführung der Parzellen vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit unmittelbar anschliessender Einbringung in das übrige Geschäftsvermögen stellen. Sie beantragten damit eine zweiphasige Abrechnung.