Gesetz nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber sei somit bei der Mehrwertabgabe davon ausgegangen, dass Einzonungsgewinne generell der Grundstückgewinnsteuer unterlägen. Die Besteuerung von Einzonungsgewinnen mit der Einkommenssteuer verletze nicht nur Art. 12 Abs. 1 StHG, sondern auch Art. 5 Abs.1sexies RPG. Bei Erfassung der Gewinne mit der Einkommenssteuer resultiere inklusive Sozialabgaben eine Belastung von rund 50 %, in Berücksichtigung der Mehrwertabgabe eine solche von 70 %. Das zeige, dass Überführungsgewinne nicht mit der Einkommenssteuer zu belegen seien.