Mit der Regelung in Art. 12 Abs. 1 StHG sei bezweckt worden, den Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit privaten Eigentümern von Grundstücken gleichzustellen. Bei Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke sollte keine bedeutend höhere Steuer als bei privaten Grundstücken resultieren. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, Mehrwerte aufgrund von Umzonungen von landwirtschaftlichen Grundstücken mit der Einkommenssteuer zu erfassen.