Nicht eindeutig sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Jahre 2010 bis 2018. Offen bleibe die Frage, ob bei Einzonung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach BGBB und dessen Überführung ins Privatvermögen im Zeitpunkt der Einzonung nur ein Gewinn zu landwirtschaftlichen Werten bis zur Umzonung mit der Grundstückgewinnsteuer und der Wertzuwachs infolge der Umzonung mit der Einkommenssteuer abzurechnen sei, oder auch der Wertzuwachsgewinn infolge Umzonung mit der Grundstückgewinnsteuer zu belegen und lediglich noch der anschliessende Wertzuwachs (Wertsteigerung nach der Einzonung) mit der Einkommenssteuer abzurechnen sei. Mit der Regelung in Art.