Es handle sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke nach § 27 Abs. 4 StG. Mit der Einzonung vom tt.mm. 2014 und der Entlassung der Grundstücke mit Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 12. Januar 2015 aus dem Anwendungsbereich des BGBB hätten die Parzellen Nrn. aaa und bbb die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke verloren. Der mit der Überführung und Wiedereinbringung erzielte Gewinn unterliege vollumfänglich der Einkommenssteuer. Mit dem Kaufrechtsvertrag mit der F. AG vom 31. März 2016 sei der Verkehrswert der Grundstücke mit mindestens CHF 800.00/