Die Abrechnung könne daher nicht zweiphasig erfolgen. Es gehe hier um unüberbaute und vollumfänglich in der Bauzone liegende Grundstücke, die nicht als angemessener Umschwung zu landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen gehörten. Die fehlende Überbauung schliesse die steuerliche Privilegierung aus, ohne das die landwirtschaftliche Nutzung und die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe überhaupt noch zu prüfen seien. Es handle sich nicht um landwirtschaftliche Grundstücke nach § 27 Abs. 4 StG. Mit der Einzonung vom tt.mm.