4.4. 4.4.1. Der LE KStA nahm zur Einsprache mit Bericht vom 19. Juli 2019 Stellung. In Beachtung des Bundesgerichturteils vom 2. Dezember 2011 (2C_11/ 2011) könne zwar auf den Zeitpunkt der Einzonung in den Baubereich ein Übergang von einem landwirtschaftlichen zu einem "normalen" Geschäftsvermögen angenommen werden. Der Einzonungszeitpunkt (Genehmigung des Regierungsrates vom tt.mm. 2014) liege nicht im gleichen Jahr, wie der Antrag auf Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen. Vielmehr sei der Antrag nachträglich gestellt worden. Die Abrechnung könne daher nicht zweiphasig erfolgen.