Dazu werde auf das Bundesgerichtsurteil 2C_142/2012 verwiesen. Es - 12 - gelte das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot. Deswegen sei eine Ausnahmebewilligung erforderlich gewesen. Um die Ausnahmebewilligung zu erwirken, sei das Gesuch vom 6. Januar 2015 an Landwirtschaft Aargau gestellt worden. Die Überführung sei am 12. Januar 2015 von Landwirtschaft Aargau bewilligt worden. Andererseits hätten die Rekurrenten selber für die Nutzungsänderung gesorgt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 sei die Überführung der zuvor landwirtschaftlich genutzten Parzellen in das Privatvermögen verlangt worden.