Mit Schreiben an Landwirtschaft Aargau vom 6. Januar 2015 sei das Gesuch um Entlassung der Parzellen Nr. aaa und bbb aus dem Anwendungsbereich des BGBB gestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Parzellen dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt gewesen. Da die Parzellen Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen seien und es keine Entlassung ohne Bewilligung gebe, sei die Auskunft von Landwirtschaft Aargau, wonach die Parzellen nicht dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt seien, falsch. Erst mit dem Entscheid vom 12. Januar 2015 hätten die Parzellen nicht mehr im Anwendungsbereich des BGBB gelegen. Dazu werde auf das Bundesgerichtsurteil 2C_142/2012 verwiesen.