Die privilegierte Besteuerung erfolge auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone (Urteile des Bundesgerichtes 2C_142/2012 und 2C_539/2010). Daraus ergebe sich, dass nicht der Zeitpunkt der Einzonung der Grundstücke, sondern der Zeitpunkt des Antrages auf Überführung derselben für die Abrechnung massgeblich sei. Die beiden Parzellen seien trotz Einzonung landwirtschaftliche Grundstücke geblieben.