Eine heimliche Überführung in das Privatvermögen erfolge nicht. Der Antrag auf Überführung sei am 9. Januar 2015 gestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Parzellen zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, da die Entlassung von Grundstücken aus dem Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechtes nur auf Antrag erfolge. Eine automatische Entlassung aus dem BGBB sei im Gesetz nicht vorgesehen (Art. 58 und 60a BGBB). Die privilegierte Besteuerung erfolge auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone (Urteile des Bundesgerichtes 2C_142/2012 und 2C_539/2010).