Infolge der Antragstellung auf Überführung in das Privatvermögen habe unmittelbar nach der Einzonung zeitnah die privilegierte Abrechnung zu erfolgen. Die Zuführung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in eine geschäftliche Nutzung wie den Liegenschaftenhandel könne nicht ohne steuersystematische Realisation erfolgen. Es handle sich um einen veräusserungsähnlichen Vorgang gemäss § 96 Abs. 2 lit. b StG. Einzig der Wertzuwachs nach der Überführung unterliege der Einkommenssteuer. Zuvor sei die Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Dazwischen liege der Systemwechsel.