4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, die Parzelle Nr. aaa im Halte von 1'111 m2 und die Parzelle Nr. bbb mit 2'199 m2, total 3'310 m2, seien Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes der Rekurrenten gewesen. Erst mit der Einzonung in die Bauzone sei eine Nutzungsänderung eingetreten. Es sei somit eine zweiphasige Abrechnung gleich wie im mit Urteil des Bundegerichts mit Urteil vom 28. Januar 2011 (2C_708/2010) behandelten Fall vorzunehmen. Infolge der Antragstellung auf Überführung in das Privatvermögen habe unmittelbar nach der Einzonung zeitnah die privilegierte Abrechnung zu erfolgen.