aaa und bbb gehörten zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe und seien deshalb als landwirtschaftliche Grundstücke zu behandeln. Es wurde erklärt, dass bei der Einbringung der Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen in das Privatvermögen nur über die wiedereingebrachten Abschreibungen abzurechnen sei. Auf dem Gewinn bei Wiedereinbringung der Parzellen Nrn. aaa und bbb zum Verkehrswert von CHF 2'449'000.00 sei die Grundstückgewinnsteuer nach § 96 Abs. 2 StG zu erheben. - 11 -